Veterinäramt
Pferdekremierung

Informationsblatt - Veterinäramt Zollernalbkreis

Informationsblatt Veterinäramt
Informationsblatt für das Abholen und Kremieren von toten Equiden gem. § 4 (2) des Tierischen Neben- produkte Beseitigungsgesetzes (TierNebG)
Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2
Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 obliegt in Baden- Württemberg den Landkreisen und kreisfreien Städten. Sie haben die Beseitigungspflicht auf bestimmte Unternehmen (Zweckverband Tierische Nebenprodukte - ZTN) übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter diesen Unternehmen zu überlassen. Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12.02.2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen. (BGBL Nr.40/2016 S.1966ff) Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungs- pflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.
Ausnahme bei Tod des Equiden
Will der Tierhalter von der Möglichkeit der Ausnahme bei Tod seines Equiden Gebrauch machen, ist Nachfolgendes zu beachten:
Halter oder Eigentümer / Besitzer
Ist der Tierhalter nicht gleichzeitig Eigentümer oder Besitzer des Tierkörpers, handelt der Tierhalter im Auftrag des Eigentümers oder Besitzers, wenn dieser nicht selbst tätig wird.
Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Der Tierhalter stellt den Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung eines Equiden bei dem Veterinäramt, in dessen Zuständigkeitsgebiet sich der Tierkörper befindet. Dies kann per E-Mail oder Fax erfolgen. Der Abtransport kann erst dann erfolgen, wenn das zuständige Veterinäramt dem Antrag stattgegeben hat. Die Seriennummer des Equidenpasses, die Transpondernummer und - zumindest bei registrierten Zucht- und Nutzequiden - die eindeutige Lebensnummer (UELN) sind aus dem Equidenpass in das Antragsformular zu übertragen. Der Tierarzt hat die Tierseuchenfreiheit des toten Equiden und dessen Identität auf dem Antrag zu bestätigen.
Chemisches Veterinär- und Untersuchungsamt (CVUA, STUA)
Die Abholung eines toten Equiden aus einem Chemischen Veterinär- und Untersuchungsamt (CVUA, STUA) oder einer Sektionseinrichtung zur Kremierung ist aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.
Nur EG-VO Nr.1069/2009 registrierte Transportunternehmen
Der Tierhalter beauftragt für den Transport des Tieres in das Tierkrematorium / in den Zwischenbehandlungsbetrieb ein gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 registriertes Transportunternehmen, es sei denn, die Zulassung des Zwischenbehandlungsbetriebes bzw. Tierkrematoriums umfasst auch die Transporttätigkeit.
Handelspapier (Transportbegleitschein)
Das Transportunternehmen stellt ein Handelspapier gemäß Anlage 1 der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) oder Anlage VIII, Kap. Ill der VO (EU) Nr. 142/2011 aus.
Aufbewahrungspflicht des Halters
Ein Durchschlag des Handelspapiers verbleibt beim Tierhalter und ist mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Kopie der Ausnahmegenehmigung
Eine Kopie der Ausnahmegenehmigung ist bei Abholung des Tierkörpers dem Tansporteur mitzugeben. Im Fall einer Zwischenlagerung ist dem Transporteur, der den Tierkörper zum Lagerbetrieb bringt, eine Kopie des Antrags mitzugeben.
Nachweise zurück an das Veterinäramt
Der Tierhalter legt dem zuständigen Veterinäramt innerhalb von 14 Tagen eine Kopie des Handelspapieres und einen Nachweis über die erfolgte Kremierung vor.
Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat
Im Fall der Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, ist zusätzlich zu beachten:
a.) Bei der Verbringung eines toten Equiden in einen anderen EU-Mitgliedstaat hat das beauftragte Transportunternehmen bzw. Krematorium vor der Verbringung die zuständige Veterinärbehörde des Ursprungsmitgliedstaates (= zuständiges Veterinäramt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der tote Equide befindet) und des Bestimmungsmitgliedstaates zu informieren. Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates, muss die Verbringung genehmigt haben (Art. 48 der VO (EG) Nr. 1069/2009). Die Genehmigung richtet sich an den Tierhalter. Alternativ kann sie dem Zwischenbehandlungsbetrieb in Deutschland erteilt werden, in dem zu kremierenden Tierkörper gesammelt und bis zum Abtransport gekühlt und gelagert werden.
b.) Das beauftragte Transportunternehmen hat abweichend von Nr. 5 ein Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel Ill der VO (EU) Ni. 142/2011 auszustellen und die TRACES-Meldung gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Verordnung (EG) Ni. 1069/2009 vorzunehmen. Auf dem Handelspapier muss die TRACES-Referenznummer vermerkt sein.
Vorschau Informationsblatt pferdebestattung
Informationsblatt "Kremierung von Equiden" vom Veterinäramt (Landratsamt) Zollernalbkreis

Tierbestattungen - Pferd bestatten lassen - aus einer Hand mit der Schönhalde.



Informationsblatt

für das Abholen und Kremieren von toten Equiden gem. § 4 (2) des Tierischen Neben-
produkte Beseitigungsgesetzes (TierNebG)

Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 obliegt in Baden-
Württemberg den Landkreisen und kreisfreien Städten. Sie haben die Beseitigungspflicht auf
bestimmte Unternehmen (Zweckverband Tierische Nebenprodukte - ZTN) übertragen. Die
Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter
diesen Unternehmen zu überlassen. Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12.02.2017 die Möglichkeit, einen Antrag
zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und
Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen.
Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungs-
pflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.

Will der Tierhalter von der Möglichkeit der Ausnahme bei Tod seines Equiden Gebrauch ma-
chen, ist Nachfolgendes zu beachten:

1. Ist der Tierhalter nicht gleichzeitig Eigentümer oder Besitzer des Tierkörpers, handelt der
Tierhalter im Auftrag des Eigentümers oder Besitzers, wenn dieser nicht selbst tätig wird.

2. Der Tierhalter stellt den Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abholung
und Kremierung eines Equiden bei dem Veterinäramt, in dessen Zuständigkeitsgebiet
sich der Tierkörper befindet. Dies kann per E-Mail oder Fax erfolgen. Der Abtransport
kann erst dann erfolgen, wenn das zuständige Veterinäramt dem Antrag stattgegeben
hat. Die Seriennummer des Equidenpasses, die Transpondemummer und - zumindest
bei registrierten Zucht- und Nutzequiden - die eindeutige Lebensnummer (UELN) sind
aus dem Equidenpass in das Antragsformular zu übertragen. Der Tierarzt hat die Tier-
seuchenfreiheit des toten Equiden und dessen Identität auf dem Antrag zu bestätigen.

3. Die Abholung eines toten Equiden aus einem Chemischen Veterinär- und Untersu-
chungsamt (CVUA, STUA) oder einer Sektionseinrichtung zur Kremierung ist aus seu-
chenhygienischen Gründen ausgeschlossen.

4. Der tote Equide ist mit dem Equidenpass unverzüglich entweder direkt zum Tierkremato-
rium oder zur Zwischenlagerung in einen zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb zu
bringen. Der Equidenpass wird dann von dort aus innerhalb von 30 Tagen an die Stelle,
die den Pass ausgestellt hat, zurückgesendet. Eine Zwischenlagerung kann z.B. dann
notwendig werden, wenn sich auf Grund von Wochenenden oder Feiertagen die Aus-
nahmegenehmigung zur Kremierung verzögert.
Ab dem Zwischenbehandlungsbetrieb muss der Transport kanalisiert erfolgen, d.h. der
Tierkörper ist anschließend auf direktem Wege zum Krematorium zu transportieren.

6. Der Tierhalter beauftragt für den Transport des Tieres in das Tierkrematorium / in den
Zwischenbehandlungsbetrieb ein gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 registriertes Transportuntemehmen, es sei denn, die Zulassung des Zwi-
schenbehandlungsbetriebes bzw. Tierkrematoriums umfasst auch die Transporttätigkeit.

6. Das Transportunternehmen stellt ein Handelspapier gemäß Anlage 1 der Tierischen Ne-
benprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) oder Anlage VIII, Kap. Ill der VO (EU)
Nr. 142/2011 aus.

Salta 1 Stand: Januar 2021

7. Ein Durchschlag des Handelspapiers verbleibt beim Tierhalter und ist mindestens 2 Jah-
re aufzubewahren.

8. Eine Kopie der Ausnahmegenehmigung ist bei Abholung des Tierkörpers dem Tanspor-
teur mitzugeben. Im Fall einer Zwischenlagerung ist dem Transporteur, der den Tierkör-
per zum Lagerbetrieb bringt, eine Kopie des Antrags mitzugeben.

9. Der Tierhalter legt dem zuständigen Veterinäramt innerhalb von 14 Tagen eine Kopie des
Handelspapieres und einen Nachweis über die erfolgte Kremierung vor.

Im Fall der Verbringung in einen anderen EU-Mitullecfstaat, ist zusätzlich zu beachten:
a. Bei der Verbringung eines toten Equiden in einen anderen EU-Mitgliedstaat hat das be-
auftragte Transportunternehmen bzw. Krematorium vor der Verbringung die zuständige
Veterinärbehörde des Ursprungsmitgliedstaates (= zuständiges Veterinäramt, in dessen
Zuständigkeitsbereich sich der tote Equide befindet) und des Bestimmungsmitgliedstaa-
tes zu informieren. Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates, muss die
Verbringung genehmigt haben (Art. 48 der VO (EG) Nr. 1069/2009). Die Genehmigung
richtet sich an den Tierhalter. Alternativ kann sie dem Zwischenbehandlungsbetrieb in
Deutschland erteilt werden, in dem zu kremierenden Tierkörper gesammelt und bis zum
Abtransport gekühlt und gelagert werden.

b. Das beauftragte Transportunternehmen hat abweichend von Nr. 5 ein Handelspapier
gemäß Anhang VIII Kapitel Ill der VO (EU) Nr. 142/2011 auszustellen und die TRACES-
Meldung gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorzunehmen. Auf
dem Handelspapier muss die TRACES-Referenznummer vermerkt sein.

 

 

Pferdebestattung: Informationsblatt Veterinäramt zur Verbrennung eines toten Equiden