Veterinäramt
Pferdekremierung
Informationsblatt - Veterinäramt Zollernalbkreis
a.) Bei der Verbringung eines toten Equiden in einen anderen EU-Mitgliedstaat hat das beauftragte Transportunternehmen bzw. Krematorium vor der Verbringung die zuständige Veterinärbehörde des Ursprungsmitgliedstaates (= zuständiges Veterinäramt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der tote Equide befindet) und des Bestimmungsmitgliedstaates zu informieren. Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates, muss die Verbringung genehmigt haben (Art. 48 der VO (EG) Nr. 1069/2009). Die Genehmigung richtet sich an den Tierhalter. Alternativ kann sie dem Zwischenbehandlungsbetrieb in Deutschland erteilt werden, in dem zu kremierenden Tierkörper gesammelt und bis zum Abtransport gekühlt und gelagert werden.
b.) Das beauftragte Transportunternehmen hat abweichend von Nr. 5 ein Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel Ill der VO (EU) Ni. 142/2011 auszustellen und die TRACES-Meldung gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Verordnung (EG) Ni. 1069/2009 vorzunehmen. Auf dem Handelspapier muss die TRACES-Referenznummer vermerkt sein.
Informationsblatt "Kremierung von Equiden" vom Veterinäramt (Landratsamt) Zollernalbkreis
Tierbestattungen - Pferd bestatten lassen - aus einer Hand mit der Schönhalde.
Informationsblatt
für das Abholen und Kremieren von toten Equiden gem. § 4 (2) des Tierischen Neben-
produkte Beseitigungsgesetzes (TierNebG)
Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 obliegt in Baden-
Württemberg den Landkreisen und kreisfreien Städten. Sie haben die Beseitigungspflicht auf
bestimmte Unternehmen (Zweckverband Tierische Nebenprodukte - ZTN) übertragen. Die
Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter
diesen Unternehmen zu überlassen. Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12.02.2017 die Möglichkeit, einen Antrag
zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und
Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen.
Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungs-
pflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.
Will der Tierhalter von der Möglichkeit der Ausnahme bei Tod seines Equiden Gebrauch ma-
chen, ist Nachfolgendes zu beachten:
1. Ist der Tierhalter nicht gleichzeitig Eigentümer oder Besitzer des Tierkörpers, handelt der
Tierhalter im Auftrag des Eigentümers oder Besitzers, wenn dieser nicht selbst tätig wird.
2. Der Tierhalter stellt den Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abholung
und Kremierung eines Equiden bei dem Veterinäramt, in dessen Zuständigkeitsgebiet
sich der Tierkörper befindet. Dies kann per E-Mail oder Fax erfolgen. Der Abtransport
kann erst dann erfolgen, wenn das zuständige Veterinäramt dem Antrag stattgegeben
hat. Die Seriennummer des Equidenpasses, die Transpondemummer und - zumindest
bei registrierten Zucht- und Nutzequiden - die eindeutige Lebensnummer (UELN) sind
aus dem Equidenpass in das Antragsformular zu übertragen. Der Tierarzt hat die Tier-
seuchenfreiheit des toten Equiden und dessen Identität auf dem Antrag zu bestätigen.
3. Die Abholung eines toten Equiden aus einem Chemischen Veterinär- und Untersu-
chungsamt (CVUA, STUA) oder einer Sektionseinrichtung zur Kremierung ist aus seu-
chenhygienischen Gründen ausgeschlossen.
4. Der tote Equide ist mit dem Equidenpass unverzüglich entweder direkt zum Tierkremato-
rium oder zur Zwischenlagerung in einen zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb zu
bringen. Der Equidenpass wird dann von dort aus innerhalb von 30 Tagen an die Stelle,
die den Pass ausgestellt hat, zurückgesendet. Eine Zwischenlagerung kann z.B. dann
notwendig werden, wenn sich auf Grund von Wochenenden oder Feiertagen die Aus-
nahmegenehmigung zur Kremierung verzögert.
Ab dem Zwischenbehandlungsbetrieb muss der Transport kanalisiert erfolgen, d.h. der
Tierkörper ist anschließend auf direktem Wege zum Krematorium zu transportieren.
6. Der Tierhalter beauftragt für den Transport des Tieres in das Tierkrematorium / in den
Zwischenbehandlungsbetrieb ein gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 registriertes Transportuntemehmen, es sei denn, die Zulassung des Zwi-
schenbehandlungsbetriebes bzw. Tierkrematoriums umfasst auch die Transporttätigkeit.
6. Das Transportunternehmen stellt ein Handelspapier gemäß Anlage 1 der Tierischen Ne-
benprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) oder Anlage VIII, Kap. Ill der VO (EU)
Nr. 142/2011 aus.
Salta 1 Stand: Januar 2021
7. Ein Durchschlag des Handelspapiers verbleibt beim Tierhalter und ist mindestens 2 Jah-
re aufzubewahren.
8. Eine Kopie der Ausnahmegenehmigung ist bei Abholung des Tierkörpers dem Tanspor-
teur mitzugeben. Im Fall einer Zwischenlagerung ist dem Transporteur, der den Tierkör-
per zum Lagerbetrieb bringt, eine Kopie des Antrags mitzugeben.
9. Der Tierhalter legt dem zuständigen Veterinäramt innerhalb von 14 Tagen eine Kopie des
Handelspapieres und einen Nachweis über die erfolgte Kremierung vor.
Im Fall der Verbringung in einen anderen EU-Mitullecfstaat, ist zusätzlich zu beachten:
a. Bei der Verbringung eines toten Equiden in einen anderen EU-Mitgliedstaat hat das be-
auftragte Transportunternehmen bzw. Krematorium vor der Verbringung die zuständige
Veterinärbehörde des Ursprungsmitgliedstaates (= zuständiges Veterinäramt, in dessen
Zuständigkeitsbereich sich der tote Equide befindet) und des Bestimmungsmitgliedstaa-
tes zu informieren. Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates, muss die
Verbringung genehmigt haben (Art. 48 der VO (EG) Nr. 1069/2009). Die Genehmigung
richtet sich an den Tierhalter. Alternativ kann sie dem Zwischenbehandlungsbetrieb in
Deutschland erteilt werden, in dem zu kremierenden Tierkörper gesammelt und bis zum
Abtransport gekühlt und gelagert werden.
b. Das beauftragte Transportunternehmen hat abweichend von Nr. 5 ein Handelspapier
gemäß Anhang VIII Kapitel Ill der VO (EU) Nr. 142/2011 auszustellen und die TRACES-
Meldung gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorzunehmen. Auf
dem Handelspapier muss die TRACES-Referenznummer vermerkt sein.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Ist eine Kremierung auch für sehr kleine Tiere sinnvoll?
Ja, auch für sehr kleine Tiere ist eine Kremierung möglich. Es gibt spezielle Kleintierkrematorien oder Krematorien, die auch Kleintiere einäschern. Allerdings ist die Aschemenge entsprechend gering. Sprechen Sie auch einen Kleintier Spezialisten an wenn Sie Fragen zur Bestattung haben.
Wo finde ich den Tierfriedhof in Balingen?
Wer nach einem Tierfriedhof Balingen sucht, der sucht momentan leider noch vergeblich. Da es keinen Tierfriedhof Balingen gibt, ist die einzige Möglichkeit in der Nähe das Gemeinschaftsgrab der Schönhalde Tierbestattung an der ehem. Pauluskirche in Pfeffingen, Onstmettinger Straße 11, 72459 Albstadt-Pfeffingen, direkt neben Balingen-Zillhausen.
Gibt es einen Totenschein für Haustiere?
Für Tiere ist eine Leichenschau mit Totenschein, wie es beim Menschen üblich ist, nicht vorgesehen. Die genauen Daten der Kremierung werden in einer Urkunde dokumentiert die Ihnen übergeben wird.
Geht die Tierbestattung auch ohne Urne?
Es steht Ihnen frei eine Urne auszuwählen oder nicht. Gerne dürfen Sie auch bei der Abholung Ihre eigene Tierurne mitbringen - natürlich ohne Zuschlag auf die Preise. Aus Gründen der Pietät sind wir nicht bereit Ihnen die Asche in einer Plastiktüte zu übergeben und erlauben uns in diesem Fall eine einfache Ascheschatulle aus Holz oder ein Aschesäckchen aus Stoff zu berechnen.
Muss ich einen bestimmten Bestatter beauftragen?
Es ist Ihre freie Entscheidung welchen Tierbestatter sie beauftragen. Vereinzelt kommt es vor dass der Tierarzt versucht auf Ihre Wahl Einfluss zu nehmen. Die endgültige Entscheidung liegt jedoch immer bei Ihnen als Tierhalter.
Fragen zur Tierbestattung und Verbrennung im Tierkrematorium
Es ist Ihre Sie erreichen das Team der Schönhalde Tierbestattung Albstadt rund um die Uhr, 24 Stunden an 365 Tagen. Wir beraten Sie gerne und ausführlich. Zögern Sie nicht, jederzeit Kontakt mit uns aufzunehmen um schnelle Antworten auf alle Ihre Fragen rund um den Tod des geliebten Haustieres zu bekommen.
Sie erreichen uns per Email, über das Kontaktformular, und telefonisch. Für die Beratung vor Ort bitten wir um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch ist sichergestellt dass auch Sie selbst während des Abschieds nicht unerwartet von einer fremden Person gestört werden.
Wo finde ich ausführliche Informationen zu Tierbestattungen?
Sie finden weitergehende Informationen rund um das Thema Tierbestattungen auf der Homepage der Schönhalde Tierbestattung unter "Wissenswertes" oder unter "Tierbestattung".
Tragen Tierbestatter einen schwarzen Anzug?
Wir von der Schönhalde Tierbestattung tragen keinen schwarzen Anzug. Da uns unsere geliebten Haustiere im Alltag und im Leben begleiten, tragen auch wir wir normale Alltagskleidung bei den Tier-Bestattungen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden weichen wir davon ab.
Pferdebestattung: Informationsblatt Veterinäramt zur Verbrennung eines toten Equiden